Ein Eilbote erreichte Rom mit folgendem Schriftstück, das dem Mutterhaus der Inquisition übergeben wurde :
QUOTE:
Werte Brüder im Namen der Dreifaltigkeit. An die zuständigen Inquisitoren.
Folgendes Schriftstück ist mir zugetragen worden :
(hier folgt die Abschrift)
Philippe de Valois schrieb:
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Die herzogliche Kanzlei für innere Angelegenheiten gibt folgendes Reglement für Klöster, Abteien, Kirchengut und deren Vertreter in bretonischen Sprengeln und Ämtern bekannt.
QUOTE:
Reglement über Monasterien, Sprengel und allerley Geistesleut
§1 Per definitionem werden Männer und Frauen, welche sich dem Stande der Geistlichkeit berufen fühlen und folglich in Gemeinschaften leben, als Diaconis, Presberyter und Monastes gesehen.
§1.1. Dies Gemeinschaften, werden ferner als Monasterien erachtet, welche dem ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ähneln oder direkte Weihung erhielten.
§1.2. Gelten diese als abgeschlossene Gemeinschaften, unterschieden in geschlechtsspezifische Einrichtungen
§1.3. Ihre Aufgaben beschränken sich auf Seelsorge, Pflege der Kranken und Schwachen, Verwaltung des kirchlichen Sprengels, Erhaltung des Seelenheils.
§1.3.1. Ferner verwenden sie sich ausschliesslich dem Dienste an Gott und der Regierung der Bretagne zu.
§2 Die Erhaltung der Kirchengebäude, werden durch Patronagen oder eigener Wirtschaft erreicht
§2.1. Mehrwirtschaft wird der Bevölkerung zur Verfügung gestellt
§2.2. All Geistlichkeit hat den Geboten Gottes zu folgen
§2.2.1. Per definitionem Askese; Entsagung des Fleisches, der weltlichen Güter
§2.2.2. Im Glauben; Ora et Labora
§3. Zuwiderhandlungen erfahren eine Ahndung durch Standesgerichte
§3.1. Standesgerichte bestehen aus dem Vorsitz, Schöffen und Leumundszeugen
§3.1.1. Monastes, Presberyter und Diacones unter Vorsitz des Patrons
§3.1.2. Episcopates und Abbes unter Vorsitz des Herzogs der Bretagne
§3.1.2.1. Bei Abkunft; der Innenkanzler
§3.1.3. Cardinales mit Anrufung des Papstes
§4 Der Schuldspruch gegen Kirchenleut erfährt folgende Strafen
§4.1. Vernachlässigung der Pflicht erfährt eine Körperstrafe in Form des Auspeitschens bis hin Strafarbeiten.
§4.2. Gotteswidrige Bereicherung wird als Diebstahl am Herzogtum erachtet und erfährt zur Schaustellung am Pranger, nach Schwere des Vergehens kann eine Verstümmlungsstrafe erfolgen mit Beschlagnahme des Besitzes und Entzug des Amtes und Würden.
§4.2.1. Eine Vererbung kirchlicher Ämter wird folglich ebenfalls untersagt.
§.4.3. Frönen der fleischlischen Lust erfährt die Strafe der symbolischen Prozession in schimplicher Kleidung; die schwere des Vergehens richtet sich nach der Art der fleischlischen Lust und kann zu Teeren und Federn, Brandmarkung mit anschliessender Verbannung führen.
§4.4. Ketzerisches Gedankengut und Häresie werden mit dem Tode oder Verbannung bestraft.
Der betreffende Philippe de Valois überschreitet in diesem Erlass eindeutig seine Kompetenz und mischt sich in reines Kirchenrecht ein. Er versucht mit diesem Anschlag auf die Unabhängigkeit der Heiligen Mutter Kirche und der von Gott gewollten Ordnung die Kirche in der Bretagne unter die Weltliche Herrschaft zu stellen.
Es sind sogar ausdrücklich Urteilserlasse gegen Kirchenmänner benannt, die durch weltliche Herrscher in Glaubensfragen be- und abgeurteilt werden sollen.
Dieses lästerliche und anmassende Schriftstück ist damit das erste Beweisstück gegen diesen Ketzer und ich fordere die zuständigen Stellen der Inquisition auf hier schnellstmöglich tätig zu werden.
Gott will es.
Kardinal Schlemmer