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Re:Code d´église du Bretagne 26.06.2010 13:12:04 --- 1 Jahr, 11 Monate her
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Die Kanzlei des Inneren der Bretagne erlässt folgenden Kommentar zu den kürzlich erlassenen Gesetzen, zur Verbesserung des Verständnisses, der Rechtsprechung und der Anwendung für die weltlichen bretonischen Gerichte.
QUOTE: Kommentar zum Code d´église de la Bretagne
§1 Per definitionem werden Männer und Frauen, welche sich dem Stande der Geistlichkeit berufen fühlen und folglich in Gemeinschaften leben, als Diaconis, Presberyter und Monastes gesehen.
§1.1. Dies Gemeinschaften, werden ferner als Monasterien erachtet, welche dem ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ähneln oder direkte Weihung erhielten.
§1.2. Gelten diese als abgeschlossene Gemeinschaften, unterschieden in geschlechtsspezifische Einrichtungen
§1.3. Ihre Aufgaben beschränken sich auf Seelsorge, Pflege der Kranken und Schwachen, Verwaltung des kirchlichen Sprengels, Erhaltung des Seelenheils.
§1.3.1. Ferner verwenden sie sich ausschliesslich dem Dienste an Gott und der Regierung der Bretagne zu.
Die im ersten Abschnitte erwähnten Tatsachen, dienen der reinen Definition und dem Anreiz Abteien, Klöster oder Sprengel zu gründen und folglich damit eine staatliche Unterstützung durch das Innenministerium der Bretagne zu gewähren. Den Segen oder gar die Erlaubnis ist dem Betreffenden selbst überlassen einzuholen.
§2 Die Erhaltung der Kirchengebäude, werden durch Patronagen oder eigener Wirtschaft erreicht
§2.1. Mehrwirtschaft wird der Bevölkerung zur Verfügung gestellt
§2.2. All Geistlichkeit hat den Geboten Gottes zu folgen
§2.2.1. Per definitionem Askese; Entsagung des Fleisches, der weltlichen Güter
§2.2.2. Im Glauben; Ora et Labora
Neustrukturierung der Fiskalpolitik
Die Einrichtung von Patronagen ermöglicht es den Familien der jeweiligen Vorsteher die Kosten der Erhaltung zu tragen, für ihr Seelenheil beten zu lassen und die Möglichkeit zu erhalten ihrer Frömmigkeit und christlichen Werte eine Grundlage zu bieten.
Des weiteren entlastet dies zum einen die Kassa des Kirchenstaates, sorgt für die rechtzeitige Abführung des Zehnten, diess führt dann folglich zur Finanzierung zum Schutze der Heiligen Mutter Kirche.
Ferner erreicht man durch das Abführen der Mehrwirtschaft der jeweiligen Abteien, Monasterien etc., dass zum einen die staatliche und christliche Verpflichtung, Mildtätigkeit und Barmherzigkeit gegenüber den Schwachen und Kranken zu zeigen, zugesichert und praktiziert wird. Zum anderen mehrt es nicht nur das Ansehen der Kirche, sondern auch das des Herzogtums und folglich auch Frankreichs. Des weiteren verhindert es die Todsünde der Simonie und Vererblichkeit der kirchlichen Ämter, was zum einen aufstrebenden jungen Adligen die Gelegenheit gibt, sich der Kirche verpflichtet zu fühlen, ihr zu dienen und sie zu lieben – ins besondere aber Potenzial zu begründen. Zum anderen erreichen wir damit unser aller Seelenheil zu schützen.
§3. Zuwiderhandlungen erfahren eine Ahndung durch Standesgerichte
§3.1. Standesgerichte bestehen aus dem Vorsitz, Schöffen und Leumundszeugen
§3.1.1. Monastes, Presberyter und Diacones unter Vorsitz des Patrons
§3.1.2. Episcopates und Abbes unter Vorsitz des Herzogs der Bretagne
§3.1.2.1. Bei Abkunft; der Innenkanzler
§3.1.3. Cardinales mit Anrufung des Papstes
Das Recht, ins besondere das weltliche und salische Recht, jedes Gemeinen, Bürgers und Aristokraten gegebene Grundprinzip entspricht der Gewohnheit der Menschen unserers geliebten Frankreichs. Das ius divinum und das ius canonicus sind unserer geistige Labung verdient, allen voran das göttliche Recht, welches der Kirche und den Menschen als Gott gegebenes Geschenk durch die Zehn Gebote und die Offenbarung überlassen wurde, steht nicht in Widerspruch zu den Gesetzen des bretonischen Innenministerium.
Mit dem ius canonicus und den ius divinum ist die Kirche befähigt über Häretiker und Ketzer zu richten, dies führt jedoch nur zur Beweisfindung und letztendlich und ausschliesslich zur Exkommunikation desjenigen. Nicht aber zur Hohen, Grafen oder Blutgerichtsbarkeit, welche dem Staate zur Verfügung stehen, da sich die Würdenträger der schweren Sünde strafbar täten und im Widerspruch zu den Heiligen Geboten des himmlischen Vaters handeln würden.
Folglich erreicht die Exkommunikation das Seelenheil und den geistigen Leibe eines Härethikers und Ketzers. Daher ist es unsere Aufgabe als Christen, diesen Keime im Ganzen zu ersticken und ihm das körperliche Zumaß seiner Verfehlungen nahe zu bringen, denn auch Geistliche sind leibliche Menschen. Jedoch sollen die Standesgerichte die Ehrbarkeit der Würden des Klerikers schützen und es ihm zu ermöglichen seiner Absichten entweder zu entsagen oder diese zu erklären, auf dass man ihn entweder vergeben möge oder aber ihn der weltlichen Strafgerichtsbarkeit übergeben möge.
§4 Der Schuldspruch gegen Kirchenleut erfährt folgende Strafen
§4.1. Vernachlässigung der Pflicht erfährt eine Körperstrafe in Form des Auspeitschens bis hin Strafarbeiten.
§4.2. Gotteswidrige Bereicherung wird als Diebstahl am Herzogtum erachtet und erfährt zur Schaustellung am Pranger, nach Schwere des Vergehens kann eine Verstümmlungsstrafe erfolgen mit Beschlagnahme des Besitzes und Entzug des Amtes und Würden.
§4.2.1. Eine Vererbung kirchlicher Ämter wird folglich ebenfalls untersagt.
§.4.3. Frönen der fleischlischen Lust erfährt die Strafe der symbolischen Prozession in schimplicher Kleidung; die schwere des Vergehens richtet sich nach der Art der fleischlischen Lust und kann zu Teeren und Federn, Brandmarkung mit anschliessender Verbannung führen.
§4.4. Ketzerisches Gedankengut und Häresie werden mit dem Tode oder Verbannung bestraft.
Die Strafen entstammen dem allgemeinen Gewohnheitsrechtes des salischen Prinzipes und sind somit im Einklang von Frankreich und folglich auch im Einklang mit der Heiligen Mutter Kirche.
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